Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma In-Ton Veranstaltungstechnik.

 

1. Allgemeines

 

a. Die folgenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und

 Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen (insbesondere Planungs-,

 Konstruktions-, Montagearbeiten und Programmzusammenstellungen) und finden auch

 für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Sie gelten für Geschäfte mit

 Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen

 Sondervermögen.

 

b. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere,

 wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen

 unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden

 Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

c. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

 bezeichnet werden. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer

 Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Preise, Termine, Teillieferungen, Höhere Gewalt

 

a. Es gelten unsere am Liefer- oder Leistungstag gültigen allgemeinen Listenpreise

 ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und etwaigen Montagekosten.

 

b. Liefer-, und Leistungstermine gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich. Im

 Falle unseres Lief.- und Leistungsverzuges hat uns der Kunde eine angemessene

 Nachfrist von 6 Wochen zu setzen.

 

c. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferung und Teilleistungen vor. Derartige

 Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert abgewickelt und abgerechnet.

 

d. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und

 Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung

 des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle

 höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung

 und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung.

 Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,

 ohne daß der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.

 

3. Versand, Verpackung, Versicherung

 

a. Lieferungen erfolgen nur in Standardverpackungen. Die Gefahr geht mit Übergabe an

 das Transportunternehmen auf den Kunden über, dies gilt auch bei Wahl des

 Transportmittels und Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir

 ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Für Versendungen ins Ausland, besonderen

 Versendungsarten (z.B. Bahn-Express, Luftfracht etc.) sowie für Sonderverpackungen

 berechnet die Firma In-Ton Veranstaltungstechnik die Kosten gesondert. Die gilt auch für sonstige Nebenleistungen,

 Umplanungen oder Sonderbauten etc. die auf Wunsch des Kunden erfolgen.

 

4. Rechnungsstellung, Zahlung

 

a. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

 Skontoabzug ist nicht möglich wenn fällige, offene Forderungen bestehen.

 

b. In-Ton Veranstaltungstechnik ist nicht zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Erklärt

 sich In-Ton Veranstaltungstechnik zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel

 berechnet In-Ton Veranstaltungstechnik die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind

 sofort fällig.

 

c. Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet

 der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in

 Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

 

d. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

 Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und

 Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

e. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand,

 können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen und

 Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte

 Zahlungsziele widerrufen.

 

5. Gewährleistung, Schadensersatz

 

a. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen

 und zu überprüfen – insbesondere einem Funktionstest zu unterziehen und dabei

 erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen schriftlich

 spezifiziert, anzuzeigen. Dabei hat der Kunde den Zeitpunkt der Feststellung des

 Mangels nachzuweisen.

 

b. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Ware umtauschen,

 sie zurücknehmen, dem Kunden einen Preisnachlass einräumen und / oder die Ware

 oder Leistungen nachbessern, erweist sich auch der Umtausch der Ware oder die

 Nachbesserung der Ware oder Leistung als erfolglos, werden wir dem Kunden das Recht

 auf Wandlung oder Minderung einräumen. Wird im Falle der Nachbesserung die

 Versendung des nachzubessernden Gegenstandes erforderlich oder treten Wegekosten

 auf, so hat diese der Kunde zu tragen.

 

c. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem

 Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen geltend zu

 machen. Transport- und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf

 ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

d. Wird die von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung auf Verlangen des Kunden

 untersucht und zeigt sich hierbei ein von uns zu vertreten der Mangel der Ware oder der

 Leistung nicht, hat der Kunde die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an

 dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

e. Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der

 Kunde an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand Arbeiten oder Veränderungen

 vorgenommen oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung.

 

f. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung gewähren wir

 auf alle Produkte eine Vollgarantie für Material einschließlich aller Verschleißteile für die

 Dauer von 24 Monaten, auch im Falle des professionellen Dauereinsatzes der Produkte.

 Innerhalb dieser Garantiezeit gelten die Vereinbarungen, wie sie in Ziffer 5b dieser

 Allgemeinen Bedingungen bestimmt sind.

 

g. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer

 vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind vorbehaltlich der Ziffer 5g

 ausgeschlossen.

 

h. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer

 im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis oder die Vergütung

 des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung oder Leistung beschränkt.

 

i. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im

 Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

j. Kann ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden, weil

 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht

 festgestellt werden konnte, oder mit der Reparatur nicht rechtzeitig aus Gründen begonnen werden konnte,

 welche der Kunde zu vertreten hat, oder

 der Kunde den Auftrag während der Reparaturdurchführung zurücknimmt, oder

 die Betriebsbedingungen zur Nutzung des zu reparierenden Produktes nicht

 einwandfrei vorliegen, oder der Reparaturaufwand im Verhältnis zum Restwert des zu reparierenden

 Produktes unwirtschaftlich hoch ist, ist In-Ton Veranstaltungstechnik berechtigt, für die Fehlersuchzeit eine angemessene Vergütung zu

 verlangen, deren Höhe sich nach dem branchen- und handelsüblichen Stundensatz

 richtet.

 

k. Schadensersatzansprüche des AG aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung

 vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung verjähren innerhalb einer Frist

 von 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den AG.

 

l. Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im

 ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der

 Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

 

m. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts

 und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der in

 unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

 

n. Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen uns

 Eigentumsrechte zustehen tritt der Kunde schon jetzt im Umfang unseres

 Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

 

o. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand

 der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 6e an uns

 abgetretene Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in

 Kenntnis zu setzen.

 

p. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so werden

 wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, so lange uns noch

 Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem

 Kunden zustehen.

 

b. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Kunden gelten wir als Hersteller und

 erwerben Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung

 zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des

 Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der

 Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Kunden diese als

 Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des

 Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs – oder mangels einer solchen – zum

 Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

 

7. Pfandrecht

 

a. In-Ton Veranstaltungstechnik steht unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften wegen Forderungen aus dem Reparaturauftrag sowie aus früheren Leistungen ein Pfandrecht an den in In-Ton Veranstaltungstechnik  Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu.

 

b. Vor der Verwertung genügt es, dem Kunden an dessen zuletzt bekannte Adresse eine

 schriftliche Verkaufsandrohung zu schicken.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

 

a. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Schermbeck.

 

b. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem

 Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit Dorsten.

 

c. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder

 werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht

 berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,

 die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Allgemeine Vermietbedingungen der Firma In-Ton Veranstaltungstechnik.

 

 

 

a. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer

 Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns

 Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung

 Lieferungen und Leistungen (z.B. Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten

 hierfür zusätzlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

b. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere,

 wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer

 ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des

 Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

 

c. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

 sind. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch

 Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

 

 

a. Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten

 Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche

 andere Geräte zu ersetzen.

 

 

a. Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen

 Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die

 Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.

 

b. Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht

 enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete

 Mietzins.

 

c. Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns

 der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

d. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung,

 Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen

 Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt,

 auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer

 Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen

 uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht

 auf Schadensersatz hat.

 

 

a. Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Die Gefahr

 geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei

 Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann,

 wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

 

b. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem

 Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu

 machen.

 

 

a. Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist

 dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit der Mietzins nach Monaten

 berechnet wird, ist er monatlich im voraus zu entrichten.

 

b. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

 

c. Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der

 Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von

 4 % über dem jeweiligen Basiszissatz zu berechnen.

 

d. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

 Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und

 Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.

 

e. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand,

 können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie

 eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

 

a. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer

 Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen

 oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

 

b. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel

 der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten

 an der Mietsache entstandenen Aufwendungen, zu ersetzen.

 

c. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine

 Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

 

d. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer

 vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.

 

e. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind außer im

 Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des

 verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.

 

f. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im

 Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

 

a. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu

 gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und

 Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den

 Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter

 während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.

 

b. Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere

 Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt

 werden.

 

c. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der

 Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf

 unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des

 Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des

 Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem

 von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung,

 Einbau, Ausbau u.ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.

 

d. Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht

 bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

 

 

a. Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen

 Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige

 Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag

 übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist

 verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu

 informieren.

 

b. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu

 vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in

 einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen

 anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert des

 untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von

 der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen

 gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.

 

c. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus

 abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom

 Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

 

 

a. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Freiheit der von uns gefertigten, überlassenen

 oder im Zusammenwirken mit dem Kunden hergestellten audio-visuellen Programme,

 Tonbandaufzeichnungen, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder

 sonstige Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten

 gegen uns geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen

 Dritter freizustellen.

 

b. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, audio-visuelle Produkte des

 Kunden, an deren Herstellung wir mitgewirkt haben, werblich zu verwenden und / oder

 öffentlich aufzuführen.

 

 

a. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im

 Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden

 derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich

 unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.

 

b. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der

 Mieter.

 

 

a. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und

 Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzusenden.

 

b. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter

 unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten

 Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.

 

c. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der

 Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer

 einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

 

 

a. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die

 Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter

 eingegangen sein.

 

b. Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch

 genommenen Miettag voll, und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines

 Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter

 befindet sich im Lieferverzug.

 

 

a. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Schermbeck.

 

b. Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem

 Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit Dorsten.

 

c. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder

 werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht

 berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem

 angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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